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Umschulungskosten für Zweitberuf
Steuerpflichtige dürfen umfassende Umschulungsmaßnahmen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen. Laut Gesetz muss die Ausbildung jedoch auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Nach Meinung der Finanzverwaltung waren Umschulungsmaßnahmen nur abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige nach der Umschulung den bisherigen Hauptberuf aufgab oder ihn wesentlich einschränkte. Es gab jedoch in der Vergangenheit schon anders lautende UFS-Urteile.

Nun hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof der Linie dieser UFS-Urteile angeschlossen. Umschulungskosten sind auch dann absetzbar, wenn der ursprüngliche Beruf weiter ausgeübt wird. Auch eine Ausbildung zu einem Neben- oder Zweitberuf ist abzugsfähig. Die Ausbildungskosten müssen jedoch auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Es muss ein konkreter Plan vorliegen, der über eine reine Absichtserklärung hinausgeht.

Ausbildungen, die rein im persönlichen Interesse des Steuerpflichtigen liegen, sind vom Abzug ausgeschlossen. Diese Kosten fallen unter Kosten der Lebensführung.