Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind zur Gänze der privaten Lebensführung zuzuordnen, auch wenn eine betriebliche Mitveranlassung gegeben ist. Sie sind also als Betriebsausgaben nicht absetzbar, sondern stellen gegebenenfalls Sonderausgaben dar.
Nur in bestimmten Ausnahmefällen können Personenversicherungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden:
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Prämien zur Er- und Ablebensversicherung sind dann Betriebsausgaben, wenn der Abschluss ausschließlich wegen Ansparen für die Tilgung eines Betriebskredites aufgenommen worden ist und mit der Laufzeit übereinstimmt.
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Betriebsausgaben können auch dann angesetzt werden, wenn zur Besicherung eines betrieblichen Kredites eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wird.
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Eine Personenversicherung kann auch dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie nicht freiwillig abgeschlossen wurde, sondern eine berufliche Notwendigkeit gegeben ist.
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Werden Personenversicherungen für die Arbeitnehmer abgeschlossen, so können diese Versicherungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
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